Vertragsklauseln für den Wechsel nach dem Data Act

 

Die IhreApotheken GmbH & Co. KGaA, Mülheimer Straße 20, 53840 Troisdorf (im Folgenden: „IA“) unterfällt dem Data Act als IA eines Datenverarbeitungsdienstes durch die Bereitstellung des SDK-Baukastens für Mitgliederapotheken (im Folgenden: die „Apotheke“). Die folgenden Klauseln dienen der Umsetzung der Anforderungen über den Wechsel von IA nach den Art. 23-31 Data Act.

1. Definitionen

Es wird Bezug genommen auf die Definitionen der Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (im Folgenden: „Data Act“).

Eine Übertragung von Daten zu einem anderen Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes, wenn dieser Datenverarbeitungsdienst die gleiche Dienstart abdeckt, oder an eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten oder die Inanspruchnahme mehrerer Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten gleichzeitig (im Folgenden nur: „Wechsel“) unterliegen den nachfolgend festgelegten Vertragsklauseln für den Wechsel.

2. Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Die Apotheke muss IA unter Einhaltung der Kündigungsfrist mitteilen, wenn sie den Wechsel durchführen möchte. Die Apotheke muss IA die erforderlichen Angaben zu dem neuen Anbieter für den Wechsel bereitstellen. Wenn die Apotheke nur in Bezug auf bestimmte Dienste oder Daten wechseln möchte, muss sie dies in der Mitteilung angeben.

IA wird der Apotheke angemessene Unterstützung beim Wechsel leisten. Die Apotheke verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen effektiven Wechsel zu erreichen.

IA wird keine offene Schnittstelle für den Wechsel bereitstellen, sondern auf Verlangen der Apotheke alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format exportieren. Den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbei-tungsdienst führt IA durch diesen manuellen Export der Daten durch.

Die maximale Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechselprozesses beträgt 2 Monate (maximale Kündigungsfrist) und beginnt, indem der Nutzer IA über sein Wechselbegehren informiert. Wenn IA die maximale Übergangsfrist von 30 Tagen (Übergangszeitraum) nach Ablauf der maximalen Kündigungsfrist nicht einhalten kann, weil dies technisch nicht machbar ist, verpflichtet sich IA dazu, die Apotheke innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung über den Wechsel schriftlich darüber zu informieren. Innerhalb von 7 Monaten ab dem Datum der Mitteilung der Apotheken über den Wechsel ist der Wechsel durchzuführen.

Die Apotheke kann die Übergangsfrist einmalig um einen Zeitraum verlängern, jedoch nicht länger als 2 Monate.

IA verpflichtet sich, der Apotheke mindestens 30 Kalendertage lang nach Ablauf des Übergangszeitraums die Daten zum Datenabruf bereitzustellen.

IA wird der Apotheke keine digitalen Vermögenswerte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen, bereitstellen.

Die Apotheke kann ihre Daten während des vereinbarten Zeitraums der Datenabfrage abrufen oder löschen. Nach Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraums und bei erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses verpflichtet sich IA, alle exportierbaren Daten, die von der Apotheke generiert wurden oder in direktem Zusammenhang mit der Apotheke stehen, zu löschen mit Ausnahme der exportierbaren Daten, zu deren Speicherung IA gesetzlich verpflichtet ist.

IA erhebt für den Export von Daten und die Unterstützung des Wechsels lediglich Entgelte, die die unmittelbar entstehenden Kosten abdecken. Die Entgelte werden transparent aufgeschlüsselt und der Apotheke vor Durchführung des Wechsels mitgeteilt.

3. Beendigung

Der Vertrag endet auch,
– wenn der Wechselprozess erfolgreich abgeschlossen; oder
– wenn die Apotheke am Ende der maximalen Kündigungsfrist nicht wechseln möchte, sondern ihre exportierbaren Daten bei Beendigung des Dienstes löschen möchte und die Löschung der Daten nach Ablauf der Frist zum Abruf der Daten erfolgreich abgeschlossen ist.

Endet der Vertrag damit vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, gelten die im Folgenden festgelegten Vorfälligkeitsentgelte: Monatliche Gebühren bis zum nächsten regulären ordentlichen Kündigungszeitpunkt.

Möchte die Apotheke nicht wechseln, sondern ihre exportierbaren Daten löschen, kann dies nur erfolgen, wenn die maximale Kündigungsfrist abgelaufen ist und die Apotheke IA vorbehaltlos und eindeutig aufgefordert hat, die Datenlöschung durchzuführen, und die Daten da-raufhin erfolgreich gelöscht wurden und dies durch IA bestätigt wurde.

Wird die vertragliche Laufzeit des Vertrages erreicht, bevor der Umstellungsprozess abgeschlossen ist, und die Apotheke nicht die Löschung ihrer exportierbaren Daten beantragt hat, beginnt die Übergangsfrist mit der Beendigung des Vertrages und IA leistet angemessene Unterstützung beim Wechselprozess, solange die Apotheke IA dazu auffordert.

IA wird die Apotheke über die Beendigung des Vertrages informieren.

4. Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die während des Wechselvollzugs übertragen werden können:

Apothekendaten; Transaktionsdaten; Nutzungsdaten der Apotheke.

5. Auflistung der vom Wechsel ausgenommene Datenkategorien:

Systeminterne Daten wie Quellcode; interne Sicherheitsmechanismen; Geschäftsgeheimnisse; Berufsgeheimnisse.

6. Transparenz und Online-Register

Die von uns für die Datenverarbeitung im Rahmen unserer Produkte genutzte IKT-Infrastruktur unterliegt der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union. Wir haben technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen getroffen, damit Behörden aus Ländern außerhalb der EU nicht auf Daten zugreifen oder sie erhalten können, wenn dies gegen EU-Recht oder deutsches Recht verstößt. Die Maßnahmen umfassen z.B. eine Zutritts-, Zugriffs-, Weitergabe- und Zugangskontrolle.

Wir nutzen gängige Datenstrukturen und -formate für exportierbare Daten, wie z.B. CSV, PDF, XML etc., und verwenden verschlüsselte Wechsel- bzw. Übertragungsmethoden.